„Bio“
Die Werbung mit „bio“ unterliegt strengen Aufklärungspflichten. Im Zusammenhang mit industriell hergestellten, zum menschlichen Genuss bestimmten Produkten ist „bio“ sogar geeignet, vom Verkehr absolut verstanden zu werden, etwa im Sinne von ausschließlich natürlich wirkend, frei von chemischen Stoffen oder ohne jegliches gesundheitliches Risiko. Im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln ist die Verwendung in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (Öko-VO) vom 24.6.1991 geregelt.