Blankett-Tatbestand
Mit Blankettgesetz wird ein bezeichnet, dass bestimmte Rechtsfolgen regelt, die Regelung der Voraussetzungen aber Ausführungsvorschriften oder anderen Rechtsquellen überlässt. § 15 Abs. 1 HWG enthält als Blankett-Tatbestände ausgestaltete Bußgeldvorschriften.