Bösgläubigkeit bei der Anmeldung
War der Anmelder einer Marke im Zeitpunkt der Anmeldung bösgläubig, liegt ein absolutes Schutzhindernis gegen die Eintragung der Marke vor, § 50 Abs.1 Nr.4. Die Bösgläubigkeit hängt dabei nicht allein von der Erkennbarkeit ab, dass die Eintragung der Marke einen anderen Wettbewerber beeinträchtigt, sondern die Markenanmeldung muss außerdem rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgen. Der Anmelder ist bösgläubig, wenn er eine Marke nur mit dem Ziel anmeldet, den Wettbewerb zu behindern z.B. durch die Anmeldung einer unangemeldeten, aber benutzten Marke eines Wettbewerbers. Mit dieser Regelung soll der Produktpiraterie entgegengewirkt werden.