Branchennähe

Für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr i.S.d. § 15 MarkenG ist unter anderem die Branchennähe der Unternehmen maßgeblich, die ein gleiches oder ähnliche Kennzeichen verwenden. Die Branchennähe beurteilt sich danach, ob Berührungspunkte zwischen den Unternehmen und ihren Produkten bestehen. Dabei ist die Ansicht des beteiligten Verkehrskreises zu berücksichtigen; ob diese die Waren oder Dienstleistungen der unterschiedlichen Unternehmen wegen der gleichen oder ähnlichen Kennzeichnung dem selben Betrieb zuordnen.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation