Branchennähe
Für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr i.S.d. § 15 MarkenG ist unter anderem die Branchennähe der Unternehmen maßgeblich, die ein gleiches oder ähnliche Kennzeichen verwenden. Die Branchennähe beurteilt sich danach, ob Berührungspunkte zwischen den Unternehmen und ihren Produkten bestehen. Dabei ist die Ansicht des beteiligten Verkehrskreises zu berücksichtigen; ob diese die Waren oder Dienstleistungen der unterschiedlichen Unternehmen wegen der gleichen oder ähnlichen Kennzeichnung dem selben Betrieb zuordnen.