Bundespatentgericht
Das Bundespatentgericht ist in Art. 96 GG als „Bundesgericht für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes“ vorgesehen. Seine Errichtung als besonderes Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit stützt sich auf § 65 Abs. 1 S. 1 PatG. Für Markensachen gerichtsorganisatorische Besonderheiten sind in § 67 MarkenG geregelt, ansonsten gelten die §§ 65 ff. PatG.