culpa in contrahendo
Werbung erzeugt für sich genommen kein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis. Nach dem bürgerlich-rechtlichen Institut der „culpa in contrahendo“ fallen allerdings auch „ähnliche geschäftliche Kontakte“ wie die Vertragsanbahnung darunter. Dazu gehört z.B. das Rechtsverhältnis zwischen Wettbewerbsstörer und Unterlassungsgläubiger als Sonderbeziehung, die durch eine rechtmäßige Abmahnung begründet wird und Aufklärungspflichten des Abgemahnten erzeugt.