Datenbank

Der Umgang mit Marken in Datenbanken und anderen Nachschlagewerken ist in § 16 MarkenG geregelt. Der Inhaber einer Marke kann danach vom Herausgeber eines solchen Werkes verlangen, dass Eintragungen der Marke, die den Eindruck einer Gattungsbezeichnung erwecken, mit einem Hinweis auf deren Eigenschaft als eingetragene Marke versehen werden.
Eintragungen in Datenbanken können ansonsten dazu beitragen, dass Marken sich zu Gattungsbezeichnungen für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen entwickeln, was die Löschungsreife nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG begründet.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation