Datenbank
Der Umgang mit Marken in Datenbanken und anderen Nachschlagewerken ist in § 16 MarkenG geregelt. Der Inhaber einer Marke kann danach vom Herausgeber eines solchen Werkes verlangen, dass Eintragungen der Marke, die den Eindruck einer Gattungsbezeichnung erwecken, mit einem Hinweis auf deren Eigenschaft als eingetragene Marke versehen werden.
Eintragungen in Datenbanken können ansonsten dazu beitragen, dass Marken sich zu Gattungsbezeichnungen für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen entwickeln, was die Löschungsreife nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG begründet.