Deliktsrecht
Das UWG verdrängt als Sonderdeliktsrecht das allgemeine Deliktrecht der §§ 823 ff. BGB, ohne dass seine Normen stets im engeren Sinne lex specialis sind.
Das UWG verdrängt als Sonderdeliktsrecht das allgemeine Deliktrecht der §§ 823 ff. BGB, ohne dass seine Normen stets im engeren Sinne lex specialis sind.