Depotstimmrecht
Das Depotstimmrecht kann gemäß § 135 AktG durch ein Kreditinstitut auf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ausgeübt werden, wenn ein Bankkunde der Bank eine schriftliche Weisung zur Ausübung seines Stimmrechts nach § 128 AktG erteilt hat. Die Bank übt also das Stimmrecht für die bei ihr im Depot hinterlegten Aktien des Kunden aus, muss sich dabei jedoch innerhalb der Weisungen des Kunden bewegen.