Depotstimmrecht

Das Depotstimmrecht kann gemäß § 135 AktG durch ein Kreditinstitut auf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ausgeübt werden, wenn ein Bankkunde der Bank eine schriftliche Weisung zur Ausübung seines Stimmrechts nach § 128 AktG erteilt hat. Die Bank übt also das Stimmrecht für die bei ihr im Depot hinterlegten Aktien des Kunden aus, muss sich dabei jedoch innerhalb der Weisungen des Kunden bewegen.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation