Detektivkosten
Der Umfang des Schadensersatzes i.S.d. § 9 UWG umfasst u.a. die Kosten der Rechtsverfolgung, dazu zählen auch Detektivkosten, wenn sie tatsächlich entstanden sind und erforderlich waren.
Der Umfang des Schadensersatzes i.S.d. § 9 UWG umfasst u.a. die Kosten der Rechtsverfolgung, dazu zählen auch Detektivkosten, wenn sie tatsächlich entstanden sind und erforderlich waren.