Differenzhypothese
Die Schadensbestimmung im Wettbewerbsrecht erfolgt nach der Differenzhypothese. Nach ihr besteht der Schaden in der Differenz zweier Güterlagen. Zum einem die tatsächliche Güterlage, die durch das schädigende Ereignis geschaffen wurde und zum anderen die hypothetische Güterlage, die bei Hinwegdenken dieses Ereignisses bestehen würde. Ist die tatsächliche Güterlage geringer als die hypothetische, so liegt ein Vermögensschaden vor. Siehe dazu auch damnum emergens und lucrum cessans).