Drittauskunft
Dem Rechtsinhaber kann ein Auskunftsanspruch über Vertriebswege und Herkunft, die sog. „Drittauskunft“ im Falle eines Verletzungsgegenstandes gegenüber dem Verletzer zustehen. Damit soll eine effektive Verfolgung und Unterbindung von Rechtsverstößen Dritter ermöglicht werden.