Drittunterwerfung
Ist der Abgemahnte bereits durch einen Dritten abgemahnt worden, so ist er zur unverzüglichen und umfassenden Informationsauskunft über die dazu gehörigen Angaben verpflichtet. Dadurch soll der Ausschluss der Wiederholungsgefahr durch Drittunterwerfung zugunsten des Unterlassungsanspruches unterbunden werden.