Durchschnittsumworbener
In einer konkreten Werbesituation ist abhängig von der umworbenen konkreten Personengruppe unter Berücksichtigung der sozialen, kulturellen und sprachlichen Faktoren derjenige als Durchschnittsumworbener anzusehen, der einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Umworbenen entspricht. Dieser muss nicht unbedingt ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sein.