Durchschnittsumworbener

In einer konkreten Werbesituation ist abhängig von der umworbenen konkreten Personengruppe unter Berücksichtigung der sozialen, kulturellen und sprachlichen Faktoren derjenige als Durchschnittsumworbener anzusehen, der einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Umworbenen entspricht. Dieser muss nicht unbedingt ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sein.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation