Eingriffskondiktion
Unter einer Eingriffs- bzw. Nichtleistungskondiktion versteht man einen bereicherungsrechtlichen Anspruch, der aus einer Handlung des Bereicherten oder eines Dritten resultiert. Mit dieser Handlung liegt ein Eingriff in die Rechtsposition mit Zuweisungsgehalt des Entreicherten, ohne Rechtsgrund vor.