Einheitstäterschaft
Das Ordnungswidrigkeitenrecht kennt im Gegensatz zum Strafgesetzbuch nur die Einheitstäterschaft nach § 14 OWiG. Alle Formen der Beteiligung (z.B. Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe) werden einheitlich behandelt.
Das Ordnungswidrigkeitenrecht kennt im Gegensatz zum Strafgesetzbuch nur die Einheitstäterschaft nach § 14 OWiG. Alle Formen der Beteiligung (z.B. Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe) werden einheitlich behandelt.