Einigungsvertrag
Der Einigungsvertrag vom 31. August 1990 bestimmte im Zuge der Wiedervereinigung zunächst, dass alte gewerbliche Schutzrechte auf das bisherige Schutzgebiet beschränkt bleiben sollten und auch weiterhin den bis dato geltenden Vorschriften unterliegen sollten. Eine Erweiterung durch Neuanmeldung von Marken in anderen Territorien war bereits ab dem 03. Oktober 1992 möglich.