Einstweilige Verfügung
Die Gewährleistung der Effektivität des Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG schließt auch den Rechtsschutz innerhalb einer angemessenen Zeit mit ein (Eilrechtsschutz). Die einstweilige Verfügung kann als Sicherungs- oder Regelungsverfügung, oder als Leistungs- oder Befriedigungsverfügung ergehen. Inhaltlich kann sie sich vordergründig auf Unterlassung, aber auch auf Belieferung, Beseitigung, Auskunft, sowie Drittauskunft, Abgabe einer Willenserklärung, Feststellung und auf Maßnahmen der Beweissicherung oder Berichtigung, sowie Maßnahmen zur Beeinflussung gerichtlicher oder behördlicher Verfahren stützen.