Eintragung
Die Eintragung der Marke in das Register erfolgt gemäß § 41 MarkenG. Ansprüche aus der Marke, insbesondere aus §§ 14, 18, 19 MarkenG, entstehen erst mit Eintragung der Marke.
Die Eintragung der Marke in das Register erfolgt gemäß § 41 MarkenG. Ansprüche aus der Marke, insbesondere aus §§ 14, 18, 19 MarkenG, entstehen erst mit Eintragung der Marke.