Eintragungsanspruch
Der Anmelder hat einen Anspruch auf Eintragung der Marke aus § 33 Abs. 2 MarkenG, wenn die Anmeldungserfordernisse erfüllt sind, keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen und der Anmeldetag feststeht.
Der Anmelder hat einen Anspruch auf Eintragung der Marke aus § 33 Abs. 2 MarkenG, wenn die Anmeldungserfordernisse erfüllt sind, keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen und der Anmeldetag feststeht.