Einwand
Der Einwand des Verletzers, der Kläger handele selbst in ähnlicher oder anderer Weise unlauter ( ), ist demzufolge grundsätzlich unbeachtlich, wenn Interessen der Allgemeinheit oder Dritter betroffen sind.
Der Einwand des Verletzers, der Kläger handele selbst in ähnlicher oder anderer Weise unlauter ( ), ist demzufolge grundsätzlich unbeachtlich, wenn Interessen der Allgemeinheit oder Dritter betroffen sind.