Einwirkungsprinzip
Bei der Frage nach dem anwendbaren Recht ist nur ein zielgerichtetes Einwirken des Verletzers und nicht die klassische Verletzung eines absoluten Rechtsgutes, die zum missbilligten Taterfolg führt, maßgeblich nach dem sog. Einwirkungsprinzip für die lauterkeitsrechtliche Anknüpfung an dem Marktort. Es soll folglich das Recht des Staates anwendbar sein, auf dessen Markt der vermeintliche Verletzer zielgerichtet hingewirkt hat.