Einziehung
Widerspricht der Verfügungsberechtigte nicht innerhalb von zwei Wochen nach Benachrichtigung gemäß § 146 Abs. 2 S. 1 MarkenG der Beschlagnahme seiner Ware durch den Zoll, wird die Ware gemäß § 147 MarkenG eingezogen.
Widerspricht der Verfügungsberechtigte nicht innerhalb von zwei Wochen nach Benachrichtigung gemäß § 146 Abs. 2 S. 1 MarkenG der Beschlagnahme seiner Ware durch den Zoll, wird die Ware gemäß § 147 MarkenG eingezogen.