Entgeltfortzahlung
Der Arbeitnehmer hat im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber, auch wenn ihm seine Arbeitsleistung aus dem Arbeitsvertrag unmöglich geworden ist (vgl. „Unmöglichwerden der Arbeitsleistung“), u.a. wenn:
Der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an der Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft (vgl. §§ 1, 3 ff EFZG). Dabei ist der Arbeitnehmer allerdings verpflichtet den Umstand unverzüglich mitzuteilen und unter Umständen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Darüberhinaus darf er mögliche Schadensersatzforderungen gegenüber Dritten im Wege des Forderungsübergangs an den Arbeitgeber nicht verhindern (vgl. § 7 EFZG). Siehe auch „Krankengeld“.
Die Arbeitszeit infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt
Der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub gemäß dem Bundesurlaubsgesetz wahrnimmt (vgl. „Jahresurlaub“, „Urlaubsentgelt“)