Entgeltfortzahlung

Der Arbeitnehmer hat im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber, auch wenn ihm seine Arbeitsleistung aus dem Arbeitsvertrag unmöglich geworden ist (vgl. „Unmöglichwerden der Arbeitsleistung“), u.a. wenn:

Der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an der Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft (vgl. §§ 1, 3 ff EFZG). Dabei ist der Arbeitnehmer allerdings verpflichtet den Umstand unverzüglich mitzuteilen und unter Umständen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Darüberhinaus darf er mögliche Schadensersatzforderungen gegenüber Dritten im Wege des Forderungsübergangs an den Arbeitgeber nicht verhindern (vgl. § 7 EFZG). Siehe auch „Krankengeld“.

Die Arbeitszeit infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt

Der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub gemäß dem Bundesurlaubsgesetz wahrnimmt (vgl. „Jahresurlaub“, „Urlaubsentgelt“)

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation