Erinnerung
Die Erinnerung gemäß § 64 MarkenG ist der zulässige Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Markenstellen oder Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind. Sie ist insbesondere von der Beschwerde zu unterscheiden, die gegen Entscheidungen durch Personen mit anderer dienstrechtlicher Stellung gegeben ist.