Erschöpfung
Erschöpfung im Sinne des § 24 MarkenG bedeutet, dass ein Markeninhaber nicht das Recht hat, den weiteren Vertrieb eines einmal von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebrachten Wareneinzelstückes zu untersagen. Ausnahmsweise kann es zu einer „fiktiven Erschöpfung“ auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers kommen, wenn ansonsten eine künstliche Abschottung der Märkte innerhalb der Mitgliedstaaten der EU droht.