Erstbegehungsgefahr
Erstbegehungsgefahr ist dann gegeben, wenn eine Rechtsverletzung (z.B. ein wettbewerblicher Verstoß, eine Urheberechtsverletzung) unmittelbar und ernstlich droht. Der Verletzer kann vorbeugend zur Unterlassung aufgefordert werden. Der Unterlassungsgläubiger muss die Umstände begründen, darlegen und ggf. beweisen bzw. glaubhaft machen.