Fahrlässigkeit
Die zivilrechtliche Legaldefinition der „Fahrlässigkeit“ ist in § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB zu finden. Nach dieser Vorschrift handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Es ist also danach zu fragen, ob die gegebenen Umstände vermeidbar waren.