Fahrlässigkeit

Die zivilrechtliche Legaldefinition der „Fahrlässigkeit“ ist in § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB zu finden. Nach dieser Vorschrift handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Es ist also danach zu fragen, ob die gegebenen Umstände vermeidbar waren.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation