Gebräuchliche Bezeichnung
Gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann eine Marke verfallen, wenn sie im geschäftlichen Verkehr zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für die Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen wurde, geworden ist und diese Entwicklung dem Rechteinhaber zuzuschreiben ist. Die Verkehrsauffassung bestimmt, wann eine gebräuchliche Bezeichnung vorliegt.