Gebräuchliche Bezeichnung

Gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann eine Marke verfallen, wenn sie im geschäftlichen Verkehr zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für die Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen wurde, geworden ist und diese Entwicklung dem Rechteinhaber zuzuschreiben ist. Die Verkehrsauffassung bestimmt, wann eine gebräuchliche Bezeichnung vorliegt.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation