Gegenabmahnung
Die Aufforderung des Abgemahnten an den Abmahner, die die Aufgabe der Berühmung des geltend gemachten Unterlassungsanspruches zum Inhalt hat, bezeichnet man als Gegenabmahnung. Der Abgemahnte kann mit ihr eine negative Feststellungsklage und/oder einen eigenen Unterlassungsanspruch androhen.