Gegenstandsloserklärung
Eine Beschwerde kann vorübergehend oder endgültig für gegenstandslos erklärt werden. Ein solches Vorgehen wird zum Beispiel vorgenommen, wenn bei mehreren Widersprüchen weitere Beschwerden für vorläufig gegenstandslos erklärt werden, weil aufgrund eines Widerspruches die Löschung angeordnet wurde und zunächst abgewartet werden soll, ob die Löschung rechtskräftig wird. Bei Rechtskraft der Löschung tritt dann endgültige Gegenstandslosigkeit ein.