Gemeinkosten

Grundsätzlich wird der Gewinn im Falle der Herausgabe des Verletzergewinns an den Gläubiger durch den Abzug der Herstellungskosten und der Betriebskosten von den Umsatzerlösen ermittelt. Kosten, die aber beschäftigungsunabhängig sind, sog. „Gemeinkosten“, fallen allerdings nicht darunter. Diese Kosten sind auch nicht abzugsfähig bei einem Gewinnabschöpfungsanspruch.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation