Gemeinkosten
Grundsätzlich wird der Gewinn im Falle der Herausgabe des Verletzergewinns an den Gläubiger durch den Abzug der Herstellungskosten und der Betriebskosten von den Umsatzerlösen ermittelt. Kosten, die aber beschäftigungsunabhängig sind, sog. „Gemeinkosten“, fallen allerdings nicht darunter. Diese Kosten sind auch nicht abzugsfähig bei einem Gewinnabschöpfungsanspruch.