Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt nach der Eintragung beim Harmonisierungsamt in Alicante ein ausschließliches Nutzungsrecht in der Europäischen Union. Daneben gibt es für Muster, die den Gesamteindruck hervorrufen, dass das Muster sich durch Neuheit und Eigenart von anderen bekannten Mustern unterscheidet, auch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Beim letzteren trägt jedoch der Musterinhaber die Beweislast.