Geschäfts- und Betriebsgeheimnis
Nach ständiger Rechtsprechung wird jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache verstanden, die nicht offenkundig zugänglich ist, sondern nur einem ausschließlichen Personenkreis bekannt ist und nach dem Willen des jeweiligen Betriebsinhabers infolge eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses von einer Offenkundigkeit an andere geheimgehalten werden soll, als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis verstanden.