Geschäftspraktiken, unlautere
Geschäftspraktiken können als irreführend gelten, wenn sie irgendwie, einschließlich der Einbeziehung ihrer Anwendung tatsächlich oder voraussichtlich eine geschäftliche und wettbewerbsrechtlich relevante Entscheidung eines durchschnittlichen Verbrauchers hervorrufen, die er unter anderen Umständen nicht getroffen hätte.