Glaubhaftmachungslast
Der Antragsteller trägt grundsätzlich die Glaubhaftmachungslast. Ob der Antragsgegner am Verfahren beteiligt wird, ist nach dem jeweiligen Verfahrensstadium zu bestimmen. Offenkundige Tatsachen bedürfen allerdings keiner Glaubhaftmachungslast.