Gleichartigkeit
Der Begriff der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen stimmt nicht mit dem der Gleichartigkeit des früheren Rechts überein. Die Gleichartigkeit des Warenzeichengesetzes setzte voraus, dass die Produkte in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise, insbesondere in Bezug auf regelmäßige Fabrikations- und Verkaufsstätten, so nah beieinander lagen, dass bei übereinstimmender Kennzeichnung der Eindruck entstand, sie stammten aus demselben Geschäftsbetrieb. Schutz gegen Verwechslungsgefahr war nur unter dieser absoluten Voraussetzung möglich. Auf die Erkenntnisse des alten Rechts kann nach neuem, richtlinienkonform auszulegendem Recht nicht mehr zurückgegriffen werden.