Gutachten
Das Patentamt ist gemäß § 58 MarkenG verpflichtet, für Gerichte oder Staatsanwaltschaften Gutachten über eingetragene oder angemeldete Marken abzugeben, darf aber außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fälle ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz keine weiteren Gutachten abgeben. Die Gutachten können sich inhaltlich sowohl auf Tatsachen- wie auch Rechtsfragen erstrecken.