Gutgläubiger Erwerb
Ein gutgläubiger Erwerb von Marken im Rahmen des § 27 MarkenG ist nicht möglich. Die Registereintragung hat nur bestimmte beschränkte Wirkungen, zu denen die Begründung des öffentlichen Glaubens nicht gehört. Deshalb können sich Dritte nicht auf die Richtigkeit der Inhabereintragung im Register verlassen und eine zweite, zeitlich später liegende Abtretung geht ins Leere.