Gutgläubiger Erwerb

Ein gutgläubiger Erwerb von Marken im Rahmen des § 27 MarkenG ist nicht möglich. Die Registereintragung hat nur bestimmte beschränkte Wirkungen, zu denen die Begründung des öffentlichen Glaubens nicht gehört. Deshalb können sich Dritte nicht auf die Richtigkeit der Inhabereintragung im Register verlassen und eine zweite, zeitlich später liegende Abtretung geht ins Leere.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation