Hacker
Das Einsetzen von Hackern, die über das Netzwerk auf fremde Computersysteme eindringen, um den Zugang zu diesen zu ermöglichen, ist bei gezielter Behinderung des Wettbewerbs im Sinne des UWG unzulässig.
Das Einsetzen von Hackern, die über das Netzwerk auf fremde Computersysteme eindringen, um den Zugang zu diesen zu ermöglichen, ist bei gezielter Behinderung des Wettbewerbs im Sinne des UWG unzulässig.