Haftung des Arbeitgebers

Die Haftung des Arbeitgebers bei sog. Arbeitsunfällen des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Tätigkeit (auch durch einen anderen Arbeitnehmer), hinsichtlich eventuell entstehender Körperschäden erfasst:

– bei vorsätzlicher Schädigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber eine unmittelbare Haftung gegen diesen selbst

– andernfalls beschränken sich die Ansprüche des Arbeitnehmers gegen eine gesetzliche Sozialversicherung, die solche Schäden abdeckt, sodass eine Haftung des Arbeitgebers ausscheidet.

Die Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit (auch durch einen anderen Arbeitnehmer), hinsichtlich eventuell entstehender Sachschäden erfasst:

– bei einer vom Arbeitgeber verschuldeten Schädigung des Arbeitnehmers greift eine unmittelbare Haftung gegen diesen selbst

– bei einem unverschuldeten Schaden des Arbeitnehmers haftet der Arbeitgeber nur dann, wenn das Ereignis im Vollzug einer gefährlichen Arbeit entsteht und einen ungewöhnlichen (arbeitsinadäquaten) Charakter aufweist, es sei denn der Arbeitnehmer hat den ersatzfähigen Schaden zu vertreten (vgl. hierzu „Gefahrengeneigte Arbeit“).

Der Arbeitgeber kann zudem unter Umständen im Falle einer unerlaubten Handlung des Arbeitnehmers  gegenüber Dritten neben dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner in Haft genommen werden.

Der Arbeitgeber haftet u.a. auch im Sinne einer Lohnfortzahlung, wenn er die ordnungsgemäß angebotene Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt (vgl. hierzu „Unmöglichwerden der Arbeitsleistung“).

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation