Handelsbräuche
Der Handelsbrauch ist eine im Handelsverkehr entwickelte Verkehrssitte und wird ebenso wie anerkanntes Gewohnheitsrecht nicht als eine „gesetzliche Vorschrift“ i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG verstanden.
Der Handelsbrauch ist eine im Handelsverkehr entwickelte Verkehrssitte und wird ebenso wie anerkanntes Gewohnheitsrecht nicht als eine „gesetzliche Vorschrift“ i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG verstanden.