Handelsgesellschaft
Handelsgewerbe ist nach § 1 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Hat eine Gesellschaft solchen handelsgewerblichen Zweck zum Inhalt, so ist sie als solche Kaufmann und mithin eine Handelsgesellschaft (z.B. OHG, KG, GmbH, AG). Um die geschäftsführenden Gesellschafter bzw. den Geschäftsführer oder Vorstand wirksam abzumahnen, muss der Gläubiger folglich zugleich die Organe der Handelsgesellschaft abmahnen.