Handlungsort
Zum Begehungsort gehört neben dem Erfolgsort, d.h. der Ort an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde, auch der Handlungsort. Unter dem Handlungsort versteht man den Ort, an dem die Handlung mit Außenwirkung ausgeführt wurde. Diese Handlung muss über eine bloße Vorbereitung hinausgehen.