Haustürwiderrufsgesetz
Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften ist in den §§ 312, 312a BGB seit der Schuldrechtsreform vom 26.11.2001 geregelt. Hierbei sind insbesondere Verstöße gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung gemäß § 312 i.V.m. § 355 BGB zu beachten.