Herstellungskosten
Im Falle eines Gewinnabschöpfungsanspruchs können bei der Berechnung des Gewinns u.a. die Herstellungskosten abzugsfähig sein. Der aus dem Wettbewerbsverstoß stammende Gewinn darf allerdings nicht vollständig abgezogen werden um dem Zweck der Gewinnabschöpfung gerecht zu werden. Darunter fallen deshalb nicht die Fixkosten, wie z.B. Miete oder zeitabhängige Abschreibungen für Anlagevermögen.