Hoheitszeichen
Hoheitszeichen gehören nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG zu den absoluten Schutzhindernissen. Es dürfen also keine gegenwärtig verwendeten Flaggen, Wappen, Hymnen, Währungen etc. geschützt werden. Beschreibungen oder die Verwendung der Farben ohne die Anordnung in Flaggenform sind aber zulässig.