Hoheitszeichen

Hoheitszeichen gehören nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG zu den absoluten Schutzhindernissen. Es dürfen also keine gegenwärtig verwendeten Flaggen, Wappen, Hymnen, Währungen etc. geschützt werden. Beschreibungen oder die Verwendung der Farben ohne die Anordnung in Flaggenform sind aber zulässig.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation