Inlandsvertreter
Der Inlandsvertreter ist in § 96 MarkenG vorgestellt und ist nötig, wenn eine natürliche oder juristische Person, die im Inland keinen Wohnsitz bzw. keinen Sitz oder Niederlassung hat, an einem Verfahren vor dem Patentamt oder –gericht zur Geltendmachung von Rechten aus einer Marke teilnehmen will. Dann muss ein inländischer Rechts- oder Patentanwalt oder ein Anwalt aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR zusammen mit einem inländischen Anwalt als Zustellungsbevollmächtigter bestellt werden.