Insolvenz

Die Eintragung eines Vermerkes, dass eine Marke von einer Insolvenz betroffen ist, wird in § 29 Abs. 3 MarkenG geregelt. Die sonstige Behandlung der insolvenzbetroffenen Marke richtet sich nach Insolvenzrecht. Als selbstständiges Vermögensrecht fällt die Marke gemäß § 35 InsO in die Insolvenzmasse. Probleme ergeben sich vor allem im Zusammenhang mit Insolvenzen von Lizenzgebern bzw. –nehmern.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation