Insolvenz
Die Eintragung eines Vermerkes, dass eine Marke von einer Insolvenz betroffen ist, wird in § 29 Abs. 3 MarkenG geregelt. Die sonstige Behandlung der insolvenzbetroffenen Marke richtet sich nach Insolvenzrecht. Als selbstständiges Vermögensrecht fällt die Marke gemäß § 35 InsO in die Insolvenzmasse. Probleme ergeben sich vor allem im Zusammenhang mit Insolvenzen von Lizenzgebern bzw. –nehmern.